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von Thomas Nuthmann | veröffentlicht: 5. Mai 2015
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Hinweisbeschluss vom 24. März 2015, Az.: I-4 U 30/15, die Auffassung vertreten, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung seit dem 13. Juni 2014 auch die Telefonnummer des Unternehmers enthalten muss. Mit dem entsprechenden Hinweisbeschluss kündigte der Senat an, die Berufung eines Unternehmers gegen ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Bochum zurückweisen zu wollen. Der Unternehmer nahm daraufhin die Berufung zurück.
Die neue Muster-Widerrufsbelehrung sieht vor, dass als Kontaktdaten für die Übermittlung des Widerrufs "soweit verfügbar" auch die Telefonnummer, die Telefaxnummer und/oder die E-Mail-Adresse des Unternehmers angegeben werden sollen. Was das "soweit verfügbar" genau bedeuten soll, ist unklar. Das OLG Hamm geht nun davon aus, dass die Angaben zwingend genannt werden müssen, sofern sie existieren. Anderenfalls verwende der Unternehmer die Muster-Widerrufsbelehrung nicht zutreffend.
Mit der Frage, ob das Gesetz überhaupt eine entsprechende Angabe verlange, setzt sich das Gericht erstaunlicherweise nicht intensiv auseinander.
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