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von Thomas Nuthmann | veröffentlicht: 24. Mai 2022
Am 28. Mai 2022 treten kleinere Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung in Kraft.
Die Angabe einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung und einer E-Mail-Adresse in dem Musterwiderrufsformular sind künftig verpflichtend. Der Hinweis "soweit verfügbar" in den Ausfüllhinweisen entfällt.
Eine Faxnummer muss künftig nicht mehr angegeben werden, auch dann nicht, wenn eine solche tatsächlich vorhanden ist.
Im Text der Widerrufsbelehrung wurde im dritten Absatz das "Telefax" als Beispiel für eine mögliche Erklärungsform gestrichen. Dort heißt es künftig nur noch: "(z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail)". Interessant ist, dass sich der deutsche Gesetzgeber hier erneut ein wenig von der Fassung der Richtlinie entfernt, in der es nämlich nur heißt "(z. B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail)".
Der Widerrufsbelehrungsgenerator berücksichtigt die Änderungen bereits.
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