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von Thomas Nuthmann | veröffentlicht: 16. August 2010
Dieser Beitrag bezieht sich auf die bis zum 13. Juni 2014 geltende Rechtslage!
Bei Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht kommt es immer wieder zu typischen Fehlern. Auf einige davon werde ich an dieser Stelle in loser Folge hinweisen:
Rücksendekosten nicht wirksam auferlegen
Macht ein Verbraucher nach der Lieferung von Sachen im Fernabsatz von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, muss er die Ware an den Händler zurückschicken. Die damit verbundenen Kosten muss grundsätzlich der Händler tragen. Lediglich in bestimmten Fällen kann der Händler die Rücksendekosten auf den Kunden abwälzen. Möglich ist das für die Fälle, in denen
Außerdem muss die vom Händler gelieferte Ware auch der bestellten entsprochen haben. Hat der Händler eine falsche Ware geliefert, muss er die Rücksendekosten immer selbst übernehmen.
Für die Abwälzung der Rücksendekosten bedarf es zwingend einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden. Nach inzwischen wohl gefestigter Rechtsprechung genügt es für eine solche Abrede nicht, dass in der Widerrufsbelehrung auf die Abwälzung der Rücksendekosten hingewiesen wird. Dies soll selbst dann nicht ausreichend sein, wenn die Widerrufsbelehrung mit dem entsprechenden Hinweis Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers ist. Die Belehrung soll nämlich dem Kunden nur sein gesetzliches Widerrufsrecht und die Folgen eines Widerrufs vor Augen führen. Sie selbst soll jedoch erkennbar keine vertraglichen Abreden zwischen Händler und Kunden begründen.
Ein Händler, der zumindest für die genannten Fälle die Rücksendekosten auf den Kunden abwälzen will, muss dies daher gesondert mit dem Kunden vereinbaren. Dies kann natürlich auch durch eine entsprechende AGB-Klausel geschehen. Diese muss aber unabhängig von der Widerrufsbelehrung in das Klauselwerk aufgenommen werden.
Fehlt die gesonderte vertragliche Vereinbarung, wird aber in der Widerrufsbelehrung auf die Kostenabwälzung hingewiesen, ist die Belehrung falsch. Die Folgen sind hart. Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, so dass der Kunde auch noch nach Monaten oder Jahren von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann. Außerdem drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzvereine, selbst wenn die Belehrung der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung entspricht.
Wird das gesetzliche Widerrufsrecht durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt, stellt sich die gesamte Problematik übrigens nicht. Wird statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt, muss der Händler ohnehin immer die Rücksendekosten übernehmen. Eine Abwälzung der Kosten auf den Kunden ist dann auch in den oben genannten Fällen nicht möglich.
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