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von Thomas Nuthmann | veröffentlicht: 10. August 2010
Die letzte größere Änderung der gesetzlichen Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung ist am 11. Juni 2010 in Kraft getreten. Allerdings stand bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass weitere Änderungen notwendig sind.
Grund für den Änderungsbedarf ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009 (Az.: C 489/07 - "Messner"). In dem Urteil hatte der EuGH entschieden, dass die Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz verlangen kann. Hiervon ausgenommen sei jedoch eine Verpflichtung zum Wertersatz für die Benutzung der Ware, wenn diese auf einer mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts - wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung - unvereinbaren Art und Weise benutzt wurde. Diese Ausnahme soll wiederum nur gelten, wenn dadurch die Ziele der Fernabsatzrichtlinie, insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf, nicht beeinträchtigt werden.
Soweit, so kryptisch. So ist es nun auch heiß umstritten, welche Schlussfolgerungen aus dem Urteil für das deutsche Recht zu ziehen sind. Die Bundesregierung sieht jedenfalls - wohl zu Recht - konkreten Handlungsbedarf. Sie plant eine erneute Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen und der Musterbelehrungstexte. Ein Referentenentwurf (PDF) für das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen" liegt bereits vor. Ob der Entwurf in dieser Form tatsächlich verabschiedet wird, ist jedoch noch unklar.
Zunächst wurden von unterschiedlichen Seiten Stellungnahmen zu dem Entwurf eingeholt. Nach einer Anhörung wurde dann eine Befragungsaktion gestartet. Mit Hilfe eines Fragenkatalogs (PDF) sollten die tatsächlichen Bedürfnisse des Handels näher untersucht werden. Ob und wie die Ergebnisse im künftigen Gesetz berücksichtigt werden, bleibt abzuwarten. Die Spielräume sind aufgrund der europäischen Vorgaben allerdings begrenzt.
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